Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Was man bei der Verwaltung des Privatvermögens beachten sollte

04. April 2022

Laut Art. 90.1 des (belgischen) Einkommensteuergesetzbuchs können Einnahmen und Gewinne, die aus der Verwaltung des Privatvermögens resultieren, unter bestimmten Umständen besteuert werden. 

Die Steuerverwaltung hat ein besonderes Auge auf Immobilientransaktionen, bzw. Einnahmen von daraus resultierenden Mieteinnahmen.

Solange der Steuerpflichtige in der normalen Verwaltung des Privatvermögens bleibt, werden die Mieteinnahmen von Immobilien nicht der Besteuerung als Berufseinkünfte , sondern als Immobilieneinkünfte unterworfen.

Sollte das Steueramt jedoch erachten, dass die Immobilientransaktionen die normale Verwaltung des Privatvermögens übersteigen, so erachtet belgische Staat, dass der Steuerpflichtige eine berufliche Aktivität betreibt, bzw. dass seine Einnahmen hieraus als Berufseinnahmen besteuerungspflichtig sind.

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Steuerpflichtige für den Ankauf der Immobilien hohe Kredite aufnimmt, bzw. dass seine Eigenmittel nicht dazu ausreichen, um diese Immobilienkäufe zu gewährleisten. An sich sind solche Aufnahmen von Krediten nicht problematisch, jedoch sollte sich herausstellen, dass nicht nur eine oder vereinzelte Immobilien gekauft werden, sondern eine Vielzahl von Immobilien, so kann das das Misstrauen der Steuerverwaltung wecken. Sollte dann noch hinzu eine Person angestellt werden, die sich um die Verwaltung kümmert, bzw. diese professionell organisiert sein, läuft der Steuerpflichtige Gefahr, dass die Mieteinnahmen dann als berufliche Einkünfte normal besteuert werden.

Im Regelfall werden Mieteinnahmen unter der Kategorie ‚Immobilieneinkünfte‘ zu besonders günstigen steuerlichen Bedingungen besteuert.

Als weiteres Beispiel für die Wichtigkeit, dass bei Transaktionen nicht ausschließlich nur steuerliche Vorteile verfolgen werden sollten, kann das Urteil des Appellationshof Gent vom 17. Dezember 2019 genommen werden.

Vor dem Notar wurde am 19. Juli 2013 zwei Geschäftsimmobilien und ein Wohnhaus mit Teich in eine Gesellschaft eingebracht. Diese Immobilien wurden durch die Eltern, d.h. die Anteilseigner der Gesellschaft, in die Gesellschaft eingebracht. Am selben Tag wurden die Aktien der Gesellschaft für einen Gegenwert von 2.049.655,46 € durch die Anteilseigner an ihre Kinder durch notarielle Urkunde geschenkt. Die daraus anfallenden Schenkungssteuern betrugen eine Summe von 200.698,86 €.

Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass durch diese Operation die Aktionäre dieser Gesellschaft lediglich die Schenkungssteuern der Immobilien vermeiden wollten, denn die Mutter ist wenige Tage nach der Schenkung der Aktien verstorben.

Die Steuerverwaltung hat somit an die Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass es erachtet, dass diese Operation lediglich gemacht wurde, um die Schenkungssteuern zu rechnen auf die Immobilien zu vermeiden. Diese Operation wäre missbräuchlich. Die Steuerverwaltung führt weiter aus, dass die Steuerpflichtigen nicht den Nachweis erbringen können, dass diese Einbringung der Immobilien in die entsprechende Gesellschaft andere Gründe hatte, als rein steuerliche. Die Steuerverwaltung hatte somit erachtet, die Schenkungssteuern auf diese Immobilie gegen die Steuerpflichtigen zu erheben, was somit eine zusätzliche Steuer im Vergleich zu der Schenkungsteuer von 397.198,34 € mit sich geführt hat.

Die Steuerpflichtigen haben jedoch im Rahmen des Gerichtsverfahrens verschiedene Beweggründe für diese Operationen vorgebracht, die nichts mit steuerlichen Gründen zu tun haben. Diese Erklärungen waren plausibel und überzeugend, dass die Einbringung der Immobilien, die insbesondere (die Geschäftsimmobilien) vermietet waren, in die Gesellschaft die professionelle Verwaltung dieser Immobilien und die Steigerung der Rendite aus diesen Immobilien, bei Verringerung des persönlichen Risikos der Anteilseigner, für die Anteilseigner sinnvoll waren.

Die Steuerpflichtigen konnten somit das Gericht davon überzeugen, dass objektive Gründe dafür vorlagen, warum es sinnvoller war, diese Immobilien in die Gesellschaft einzubringen, und dass keine subjektiven Gründe zur Vermeidung der Steuern für diese Operationen ausschlaggebend waren.