Mehrwertsteuer im Margensystem: Nachweis des Fahrzeugankaufs und Beweissicherung für die Transaktionsrealität
4. Dezember 2024
In einem aktuellen Urteil des Gerichts erster Instanz von Hennegau, Abteilung Mons, wurde die Anwendung des besonderen Mehrwertsteuersystems, bekannt als „Margenbesteuerung“, auf den Fahrzeughandel geprüft. Bei diesem System wird die Mehrwertsteuer nur auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Gebrauchtfahrzeugs erhoben. Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fahrzeuge von Privatpersonen erwirbt und weiterverkauft, reichte handschriftlich ausgestellte Kaufquittungen ein, um den Ankaufswert nachzuweisen. Jedoch wurde festgestellt, dass auf diesen Quittungen teilweise zweifelhafte Angaben zu Barzahlungen standen, die den tatsächlichen Kaufpreis erhöhten. Die Steuerbehörde akzeptierte lediglich Bankzahlungen als Nachweis.
Vorwurf der Fälschung
Im Prozess deckte die Steuerbehörde ein Schema auf, das auf eine künstliche Erhöhung des Fahrzeugankaufspreises hindeutete. Diese Praxis diente offensichtlich dazu, die Gewinnspanne und damit die steuerpflichtige Summe zu verringern. Das Gericht folgte der Auffassung der Steuerbehörde und lehnte die Anwendung des Margensystems ab, da die Dokumentation der Ankäufe unzureichend und fehlerhaft war.
Strafen und Absicht zur Steuerhinterziehung
Die Klägerin kritisierte die Höhe der verhängten Geldbußen, die auf die wiederholten Pflichtverletzungen für jede Steuerperiode zurückzuführen waren. Das Gericht hielt jedoch die Strafen für gerechtfertigt, da die Verstöße als absichtlich und in betrügerischer Absicht ausgeführt bewertet wurden. So wurde ein Mechanismus mit doppelter Buchführung und Schein-Bargeldzahlungen verwendet, um die Mehrwertsteuerpflicht zu reduzieren.
Insgesamt stellt das Urteil klar, dass die Anforderungen für den Nachweis von Fahrzeugkäufen streng sind und jede Unregelmäßigkeit erhebliche Folgen haben kann.