Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Verlängerung der Besteuerungsfrist
bei Steuerbetrug

24. April 2024

Der Artikel 354, § 2 EStGB sieht vor, dass die Besteuerung oder der Zusatz zu der Besteuerung, innerhalb von 10 Jahren nach dem 1. Januar des Steuerjahres betreffend die entsprechenden Steuer, erhoben werden, sollte der Staat nachweisen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigte, einen Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung durchzuführen.

Der Kassationshof hat in einem Entscheid festgelegt, dass ein Steuerbetrug vorliegt, sollte der Gesetzesverstoß durchgeführt worden sein, um sich oder Dritten einen illegalen Vorteil zu verschaffen. 

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, sollte der Gesetzesverstoß durchgeführt worden sein, mit der Absicht, einen Gesetzesverstoß durchzuführen, selbst wenn der Steuerpflichtige nicht einen wirtschaftlichen Vorteil hieraus bezieht.

Der Kassationshof hat zudem erläutert, dass diese Steuerhinterziehungsabsicht nicht unbedingt steuerlicher Natur sein muss.

 In dem Rechtsstreit, der durch den Kassationshof behandelt wurde, ging es um eine Gesellschaft, die ihren Sozialsitz in Luxembourg hat, und für welche die Steuerverwaltung den Nachweis erbracht hatte, dass der eigentliche Hauptsitz und Sitz der Leitung des Betriebs in Belgien angesiedelt ist.

 Demzufolge hätte die Gesellschaft ihre Steuererklärung in Belgien hinterlegen müssen, was jedoch nicht durchgeführt worden ist.

 Diese Gesellschaft wurde in Luxembourg gegründet, damit die Gesellschaft von dem vorteilhaften luxemburgischen Sozialplan und Lohnkosten profitieren konnte.

 Im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches dem Verfahren vor dem Kassationshof voranging, wurde festgelegt, dass dieses Firmenkonstrukt nicht gemacht worden ist, um Steuern zu hinterziehen, bzw. einen Steuerbetrug vorzunehmen, sondern um die Sozialabgaben in Belgien zu vermeiden.

 Der Kassationshof hat dann jedoch entschieden, dass die betrügerische Absicht nicht nur durch steuerliche Gründe motiviert sein muss, sondern dass auch die Hinterziehung von Sozialabgaben, bzw. Vermeidung von Sozialabgaben diesen Tatbestand rechtfertigen kann.