Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Neue Verpflichtung
der Hinterlegung einer Steuerbescheinigung im Rahmen
von beruflichen Vermietungen.

10. April 2024

Das Gesetz vom 28. Dezember 2023, welche verschiedenen fiskalischen Änderungen vorsieht, sieht die Verpflichtung für einen Mieter vor, der die gezahlten Mieten für Immobilien als berufliche Ausgaben steuerlich absetzen möchten, mit seiner Steuererklärung eine entsprechende Steuerbescheinigung über die Zahlung der Beträge zu hinterlegen.

 In dieser Steuerbescheinigung muss die Identität des Vermieters, die Adresse des angemieteten Guts und die Höhe der Mieten, die während dem Steuerjahr bezahlt wurden, angegeben werden.

 Insofern der Mieter nicht diese Verpflichtung einhalten wird, gilt aufgrund des Artikels 53,33° des Einkommensteuergesetzbuchs, dass diese Mietausgaben nicht steuerlich abzugsfähig sind.

 Ebenfalls sieht das Gesetz vor, dass diese Mieten nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind, insofern der Mietvertrag kostenlos, im Rahmen eines Wohnmietvertrages, durch den Vermieter, registriert worden ist. Sollte also der Mietvertrag für eine Wohnimmobilie abgeschlossen werden, die dann durch den Mieter beruflich teilweise oder ganz genutzt wird, können diese Mieten nicht mehr abgezogen werden.

 Als Ausnahme zu dieser letzten Regel gilt jedoch, dass die Ausgaben dennoch steuerlich abzugsfähig sind, sollte die Immobilie durch einen oder mehrere Arbeitnehmer oder Betriebsleiter und deren Familien, im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, genutzt werden.