Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Gerichtliche Reorganisation

23. März 2020

Zurzeit durchlebt die Menschheit die Krise der Coronapandemie. Leider ist die Wirtschaft hiervon nicht verschont. Die Zeit des wirtschaftlichen Stillstands wird wohl noch einige Wochen andauern. Viele Unternehmen werden in finanziellen, möglicherweise existenzbedrohenden Schwierigkeiten kommen.

Als Unternehmen gilt in diesem Zusammenhang nicht nur ein Selbständiger, der eine Handelsaktivität betreibt, sondern jede Person, die eine Selbstständigen Aktivität durchführt, wie z.B. der Freiberuflicher, eine VoG, etc.

Es gibt juristische Verfahren, um die zeitweilige finanzielle Belastung zeitweilig einzufrieren, damit diese Belastung nicht die normale Aktivität zu sehr hemmt.

Es besteht die Option, neben anderen Maßnahmen, auf die in dem gegenwärtigen Beitrag nicht eingegangen wird, bei dem Unternehmensgericht ein Verfahren auf Gerichtliche Reorganisation anzufragen. Dieses Verfahren steht allen Unternehmen offen, die unter (zeitweiligen) Zahlungsschwierigkeiten leiden. Insofern diese Unternehmen realistisch belegen können, dass ihre eigentliche wirtschaftliche Aktivität rentabel ist, insofern die Belastung der finanziellen Außenstände während einer gewissen Dauer ausgeklammert wird, wird ihnen durch das Gericht ein solches Verfahren zugesprochen.

Das Hauptanliegen des Gesetzgebers war in 2009, durch dieses Verfahren so viel wie möglich Arbeitsplätze zu retten.

Im Nachhinein wird lediglich das Verfahren der Reorganisation mit Kollektivabkommen behandelt, nicht aber die Reorganisation mit einvernehmlicher Einigung mit den Gläubigern oder die Reorganisation durch Transfer eines Teils oder der gesamten Aktiva des Unternehmens. Diese Optionen bestehen auch und können bei Bedarf erläutert werden. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns.

Die hauptsächlichen Konsequenzen eines solchen Verfahrens sind, dass

a) nach der Einreichung des Antrags auf gerichtliche Reorganisation (bis zum Ende der Aufschubfrist) kein Gläubiger gegen das Unternehmen noch Forderungen vollstrecken kann;
b) das Unternehmen nicht in Konkurs erklärt werden kann;
c) dem Unternehmen eine Aufschubfrist gewährt wird;
d) Steuerlich: die Raten der Rückzahlung des Zahlungsplans stellen für das Unternehmen ein weiteres Mal abzugsfähige Kosten dar, bzw. können die Gläubiger für den Anteil ihrer Forderungen, die sie nicht aufgrund des akzeptierten Zahlungsplans zurückbekommen, diesen als Verlust im Rahmen der Einkommensteuer gelten machen, bzw. die nicht erhaltene Mehrwertsteuer zurückfordern.

Vor allem die Aufschubfrist ist ein wichtiges Instrument, da während dieser Frist (gesetzliches Maximum vorgesehen von bis zu 6 Monaten, um weitere 6 Monate, bzw. im Ausnahmefall bis auf 18 Monate verlängerbar) das Unternehmen wieder den Nachweis erbringen kann, dass ihre Aktivität ohne die Schuldenlast rentabel ist und den Gläubigern einen Zahlungsplan vorlegen kann, der dann zu einem festgelegten Datum durch die Gläubiger abgestimmt wird. In diesem Zahlungsplan kann das Unternehmen den Gläubigern den Vorschlag machen, dass die Forderungen der Gläubiger anteilmäßig (gesetzliches Minimum von 25%) während der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 5 Jahren zurückbezahlt werden. Dies bedeutet also, dass das Unternehmen den Gläubigern im Rahmen des Zahlungsplans die Rückzahlung von mindestens 25% der Forderungen anbieten muss, bzw. dass die Laufzeit des Zahlungsplans, also die Zahlung von mindestens 25% der Außenstände, nicht länger als insgesamt 5 Jahre andauert. Einige Gläubiger sind jedoch von diesem Abschlag bis auf 25% der Forderungen ausgenommen, wie z.B. die Angestellten, deren Forderungen gänzlich während der Dauer von 5 Jahren gezahlt werden müssen.

Sollte das Unternehmen Personalmitgliedern kündigen müssen, so gelten die Kündigungsentschädigungen auch als Verpflichtungen, die im Rahmen des Zahlungsplans zwar zu 100%, jedoch während der Dauer des Zahlungsplans von 5 Jahren bezahlt werden können.

Der Zahlungsplan gilt als durch die Gläubiger akzeptiert, wenn die Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Abstimmung vor dem Unternehmensgericht bei Gericht entweder persönlich anwesend oder sich per Vollmacht vertreten lassen (Achtung: also nicht alle Gläubiger), zustimmen und zwar zu folgenden Mehrheiten:

1) 50% der Anzahl der abstimmenden Gläubiger
2) diese Gläubiger, die zustimmen, müssen mindestens die Hälfte der Summen der Forderungen (nur der Gläubiger, die tatsächlich abstimmen) darstellen.

Sollten die Gläubiger dem Zahlungsplan zustimmen, muss das Unternehmensgericht noch im Nachhinein den Zahlungsplan homologieren (d.h. akzeptieren). Das Gericht hat jedoch nur wenige (gesetzlich vorgesehene) Möglichkeiten, den Zahlungsplan nicht zu homologieren, sodass die Homologierung in Wirklichkeit die Regel darstellt.

Praktisch verhält es sich so, dass das Verfahren (beinahe) automatisch eröffnet wird, bzw. dass die Gläubiger dem Zahlungsplan, außer in einigen wenigen Ausnahmen, zustimmen.

Die Grundvoraussetzung für das Gelingen des Verfahrens ist, dass der Unternehmer an sein Unternehmen glaubt und bereit ist, die Aktivität in Zukunft wieder rentabel zu gestalten. Es bedarf somit einer Perspektive, dass das Unternehmen mittelfristig wieder die Kurve bekommt.

Hierbei sind die Außenstände nicht das entscheidende Kriterium, bzw. sind eher nebensächlich. Viel wichtiger ist es, dass der Unternehmer das Gefühl bekommt, dass die Außenstände (zeitweilig) durch das Reorganisationsverfahren eingefroren werden und somit nicht mehr die Priorität genießen. Die entscheidende Priorität muss das Unternehmen auf die Zukunft legen, d.h. wieder eine rentable Aktivität zu gestalten. Im Rahmen des Verfahrens auf Reorganisation wird geprüft, welche Veränderungen möglicherweise in dem Unternehmen vorgenommen werden müssen, damit die Aktivität so rentabel wie möglich gestaltet wird.

Im Rahmen der Erstellung des Zahlungsplans gibt es, das Maximum an Instrumenten vorzusehen, damit die Gläubiger so wenig wie möglich Verluste erfahren, wie z.B. eine Klausel, die eine höhere Rückzahlungsquote vorsieht, insofern das Unternehmen ab einem gewissen Zeitpunkt wieder einen festgelegten verfügbaren Gewinn (z.B. EBITDA) verzeichnet.