Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Autorenrechte in Belgien

1. Februar 2019

Die Artikel XI.165 ff. des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (WGB) regeln die Autorenrechte.

Die Artikel XI.165 ff. des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (WGB) regeln die Autorenrechte.

Gemäß Artikel XI.165 WGB verfügt der Erschaffer eines literarischen oder künstlerischen Werks als Einziger über das Recht, dieses Kunstwerk zu vervielfältigen oder die Vervielfältigung zu erlauben.

Ferner verfügt der Erschaffer alleinig über das Recht, die Veränderung oder die Übersetzung des literarischen oder künstlerischen Werks zu erlauben.

In den Autorenrechten ist ebenfalls das Recht vorgesehen, dass der Erschaffer des Kunstwerks als Einziger die Vermietung oder Nutzung des Werks erlauben kann.

Der Autor ist auch der Einzige, der über das Recht verfügt, seine Erschaffung an die Öffentlichkeit zu bringen, durch Verkauf oder in anderer Form, im Original oder in Vervielfältigung.

Diese Vermarktungsrechte der Autorenrechte werden noch 70 Jahre nach dem Versterben des Autors oder des Künstlers zugunsten der Person erhoben, die der Autor bezeichnet hat bzw. dessen Erben.

Gemäß Artikel XI.167 WGB sind diese Vervielfältigungsrechte veräußerbar, das heißt durch Übertragung oder durch Lizenz. Diese Veräußerungen müssen zwingend in schriftlicher Form festgehalten werden, wobei in diesem schriftlichen Vertrag die Dauer der Veräußerung, das territoriale Gebiet der Veräußerung und die Möglichkeit der Betreibung der Autorenrechte umschrieben werden müssen. Für jede Form der Betreibung muss ebenfalls die Entlohnung des Autors ausdrücklich angegeben werden.

Die Kanzlei berät Sie gerne, um die Veräußerung der Autorenrechte vertraglich zu gestalten.