Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Seit der Reform des belgischen Gesellschaftsrechts ist die SRL (früher GmbH/BVBA) die Standardform für kleine und mittlere Unternehmen. Das gesetzliche Mindestkapital wurde abgeschafft. Stattdessen müssen Gründer im Finanzplan nachweisen, dass ihre Gesellschaft über eine „angemessene Anfangsfinanzierung“ verfügt.

Ein besonderes Merkmal ist die Möglichkeit, dass Aktionäre ihre Arbeitsleistung als Einlage erbringen können. Praktisch bedeutet dies, dass ein Gesellschafter nicht zwingend Geld oder Sachwerte einbringen muss, sondern auch durch seine Tätigkeit für die Gesellschaft beteiligt sein kann. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im Finanzplan und in den Statuten.

Darüber hinaus können die Verteilung der Dividenden und die Stimmrechte flexibel geregelt werden. Die Statuten müssen nicht zwingend dem Prinzip „eine Aktie = eine Stimme“ folgen. So können Gewinnanteile und Stimmrechte unterschiedlich ausgestaltet werden.

Haftung der Geschäftsführer: Die Reform brachte eine Begrenzung der Geschäftsführerhaftung. Geschäftsführer haften nicht mehr unbegrenzt, sondern nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der sich nach der Größe der Gesellschaft richtet. Dies soll unternehmerisches Risiko kalkulierbarer machen. Dennoch bleibt die Haftung bestehen bei groben Fehlern, Betrug oder Pflichtverletzungen. Für Gründer bedeutet das: mehr Sicherheit, aber weiterhin die Pflicht zu sorgfältigem Handeln.

Haftung der Aktionäre: Aktionäre einer GmbH haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage. Das bedeutet, dass ihr persönliches Vermögen geschützt bleibt und sie nicht für die Schulden der Gesellschaft über ihre Einlage hinaus verantwortlich sind.

Beispiel: Drei Gründer möchten eine SRL gründen:

  • Gründer A bringt 10.000 € Kapital ein.
  • Gründer B bringt spezielles Know-how und Patente ein.
  • Gründer C verpflichtet sich, in den ersten drei Jahren seine Arbeitsleistung als Einlage zu erbringen.

Gestaltung in den Statuten:

  • Die Dividenden werden so verteilt, dass Gründer A einen festen Basisanteil erhält, Gründer B zusätzlich eine Gewinnbeteiligung für die Nutzung seiner Patente, und Gründer C einen Anteil, der seine Arbeitsleistung widerspiegelt.
  • Die Stimmrechte sind nicht proportional zu den Einlagen: Gründer A erhält 40 %, Gründer B 30 %, Gründer C 30 %.