Schenkung von Familienunternehmen in Belgien
6.12.2025
1. Warum die Schenkung eines Familienunternehmens besonders ist
Die Übertragung eines Familienunternehmens auf die nächste Generation ist nicht nur emotional, sondern auch rechtlich und steuerlich komplex. In Belgien sehen alle drei Regionen – Flandern, Wallonie und das Brüsseler Hauptstadtgebiet – besondere Begünstigungen für die Schenkung oder Vererbung von Familienunternehmen vor, wenn strenge Bedingungen erfüllt sind.
Ziel dieser Regelungen ist es, die Kontinuität von Familienbetrieben zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Zerschlagung gesunder Unternehmen durch Steuerlast zu vermeiden.
2. Was gilt als „Familienunternehmen“?
Im Kern sprechen die Regionen von einem Familienunternehmen oder einer Familiengesellschaft, wenn:
- die Familie (gegebenenfalls zusammen mit einer oder zwei anderen Familien) eine wesentliche Beteiligung mit Stimmrechten hält (typischerweise mindestens rund 50%, in bestimmten Konstellationen auch 30% mit Mitaktionären),
- eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (industriell, gewerblich, handwerklich, landwirtschaftlich oder freiberuflich) und keine rein passive Vermögensverwaltung im Vordergrund steht,
- die Anteile von natürlichen Personen oder über eine klar identifizierbare Familienholding gehalten werden.
3. Formvorschriften: Warum ein Notar praktisch unverzichtbar ist
Schenkungen von Gesellschaftsanteilen – insbesondere Namensaktien, Anteile mit Nießbrauchsvorbehalt oder Beteiligungen an Familienholdings – müssen in der Praxis durch eine notarielle Urkunde erfolgen.
Der notarielle Akt ist nicht nur zivilrechtlich wichtig, sondern auch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung der regionalen Vorzugstarife: ohne korrekt beurkundete und registrierte Schenkung greift das begünstigte Regime in der Regel nicht.
4. Wallonie – Begünstigung mit strengen Erhaltungsauflagen
In der Wallonie können Schenkungen und Erbfälle von qualifizierten Familienunternehmen – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – zu einem Satz von bis zu 0% besteuert werden.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- eine reale wirtschaftliche Tätigkeit (keine oder nur sehr begrenzt rein vermögensverwaltende Gesellschaft),
- Beschäftigung von Personal zum Zeitpunkt der Übertragung,
- Fortführung der Tätigkeit für mindestens fünf Jahre nach der Schenkung oder dem Erbfall,
- Erhalt von Kapital und Beschäftigungsniveau (z.B. durchschnittlich mindestens 75% der ursprünglichen Arbeitnehmerzahl) während dieser Frist.
5. Flandern – 0‑%‑Schenkung, reduzierte Erbschaftssteuer
In Flandern kann die Schenkung von Anteilen an einem Familienunternehmen bei Erfüllung der Kriterien vollständig von der Schenkungssteuer befreit sein (effektiver Steuersatz 0%).
Bei einem Erbfall werden für Familienunternehmen stark reduzierte Sätze angewandt, typischerweise rund 3% in gerader Linie und zwischen Partnern sowie ein höherer, aber immer noch reduzierter Satz in anderen Verwandtschaftsverhältnissen.
Die Gesellschaft muss eine operative Tätigkeit ausüben; reine Immobilien‑ oder Vermögensgesellschaften sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Holding, die eine ausreichend große Beteiligung an einer operativen Tochter hält.
Nach der Übertragung müssen Aktivität, Sitz im EWR und Kapital für mind. 3 Jahre aufrechterhalten werden; Verstöße können zur Nachversteuerung führen.
6. Brüssel – ähnliches Modell mit eigenen Parametern
Das Brüsseler Hauptstadtgebiet kennt ein ähnliches System:
- Schenkungen von Familienunternehmen können zu 0% erfolgen,
- Erbfälle unterliegen, bei qualifizierten Familienunternehmen, vergünstigten Sätzen von etwa 3% in direkter Linie und zwischen Partnern sowie 7% in anderen Fällen.
Auch hier gelten Kriterien der wirtschaftlichen Aktivität, Mindestbeteiligung der Familie und Verpflichtungen zur Fortführung von Unternehmen, Kapital und Sitz über mehrere Jahre hinweg.
7. Vergleich und Praxisempfehlungen Im Ergebnis ähneln sich die drei Regionen im Grundgedanken (Begünstigung gegen wirtschaftliche Kontinuität), unterscheiden sich aber in Detailfragen wie Dauer der Behaltensfristen, exakter Definition von Vermögensgesellschaften, Behandlung von Immobilien und Nachweispflichten.
Für Unternehmerfamilien ist daher eine sorgfältige, frühzeitige Planung mit zivil‑, gesellschafts‑ und steuerrechtlicher Beratung entscheidend, um die optimale Struktur (Direktbeteiligung, Holding, Nießbrauch/nacktes Eigentum) und den richtigen Zeitpunkt der Schenkung zu wählen.