24.11.2025
Besteuerung ausländischer Zusatzpensionen und Lebensversicherungen in Belgien: Ein wichtiges Urteil
Die Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen, insbesondere wenn diese im Ausland erworben wurden, wirft oft komplexe Fragen auf. Für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Belgien, die ihr Vermögen von dort aus verwalten, gilt grundsätzlich: Freie Zusatzpensionen oder Lebensversicherungen, die im Ausland abgeschlossen wurden, sind zum Zeitpunkt der Auszahlung in Belgien steuerpflichtig. Eine Ausnahme bildet hierbei ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Belgien und dem anderen Vertragsstaat, das eine abweichende Regelung vorsieht.
Ein aktuelles Urteil des Berufungsgerichts Gent vom 5. November 2024 beleuchtet diese Thematik anhand eines konkreten Falls und bietet wichtige Klarheit.
Der Fall vor dem Berufungsgericht Gent
Eine in Belgien ansässige Rentnerin hatte von 1971 bis 2004 in den Niederlanden gearbeitet und dabei Rechte auf eine ergänzende Pension bei einem niederländischen Pensionsfonds erworben. Im Jahr 2017 erhielt sie Auszahlungen aus diesem Fonds. Die belgische Steuerverwaltung wollte diese gesamte Leistung als progressiv steuerpflichtiges Pensionseinkommen einstufen (Artikel 34, § 1, CIR 92). Die Rentnerin hingegen forderte eine andere Qualifikation oder eine Freistellung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Berufungsgericht bestätigte zunächst, dass Belgien als Wohnsitzstaat gemäß dem belgisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat. Die eigentliche Herausforderung lag jedoch in der steuerlichen Qualifizierung der Pensionszahlung nach belgischem Recht.
Das Gericht traf eine entscheidende zeitliche Unterscheidung:
- Beiträge vor dem 1. Januar 2004: Für den überwiegenden Teil der angesammelten Reserven (98,98 %), die vor dem 1. Januar 2004 gebildet wurden, urteilte das Gericht, dass diese als „definitiv und individuell erworbene“ Leistungen anzusehen sind. Solche Leistungen sind nicht als progressive Pension, sondern als mobiles Einkommen zu versteuern. Dies bedeutet eine Besteuerung von 3% auf das abgegebene Kapital (im vorliegenden Fall 3% von 451.296,63 Euro, also 13.538,91 Euro), gemäß Artikel 17, § 1, 4°, CIR 92.
- Beiträge nach dem 1. Januar 2004: Der geringere Teil der Auszahlung (383,59 Euro), der auf Beiträge nach dem 1. Januar 2004 entfiel, wurde hingegen korrekterweise als progressiv steuerpflichtiges Pensionseinkommen (Artikel 34, § 1, CIR 92) qualifiziert.
Das Gericht wies somit die Forderung der belgischen Steuerverwaltung zurück, die gesamte Leistung progressiv zu besteuern. Es bestätigte, dass eine Doppelbesteuerung (sowohl bei der Bildung der Reserven als auch bei der Auszahlung) dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.
Wichtige Erkenntnisse für Sie
Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität bei der Besteuerung ausländischer Altersvorsorgeleistungen und Lebensversicherungen. Für belgische Steuerinländer, die ihre Vermögensverwaltung von Belgien aus betreiben, ist es entscheidend zu wissen, dass im Ausland abgeschlossene freie Zusatzpensionen oder Lebensversicherungen im Regelfall in Belgien besteuert werden. Nur ein spezifisches Doppelbesteuerungsabkommen kann eine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass die genaue Qualifizierung dieser Einkünfte nach belgischem Recht von spezifischen Details, wie dem Zeitpunkt der Beitragszahlung, abhängen kann.
Angesichts derartiger internationaler Steuerfragen ist eine präzise Analyse und fachkundige Beratung unerlässlich. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre individuelle Situation zu prüfen.