Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Theorie der Entlohnung

01. Februar 2022

Abzugsfähigkeit der Kosten des Erwerbs und des Unterhalts einer Immobilie durch ein belgisches Unternehmen. Der Appellationshof Gent hat am 26. Oktober 2021 einen wichtigen Entscheid genommen, durch den die Theorie der Entlohnung behandelt worden ist.

 In diesem Gerichtsfall hat die Berufungsbeklagte 100 % der Baukosten und des Unterhalts einer Wohnung in Abzug gebracht. Es wurde nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagte 20 % dieser Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzt. 

Die anderen 80 % der Wohnung wurden dem (alleinigen) Geschäftsführer der Berufungsbeklagten und seiner Familie zur Verfügung gestellt, damit sie die Wohnung bewohnen. Die Berufungsbeklagte sieht dies als Entlohnung für die Leistungen erbracht durch den Geschäftsführer an und beantragt die Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Berufsunkosten.

Die Steuerbehörde hat diesen Abzug der Baukosten und Unterhaltsarbeiten der Berufungsbeklagten für diese Wohnung abgelehnt und begründet diese Ablehnung dadurch, dass die Berufungsbeklagte nicht beweist, dass diese kostenlose Zurverfügungstellung der Wohnung für den Geschäftsführer durch zusätzliche Leistungen des Geschäftsführers gerechtfertigt wird. 

Die Steuerbehörde ist auch der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte nicht den Beweis erbringt, dass bestimmte Leistungen erbracht durch den Geschäftsführer zusätzlich entlohnt werden müssen, was die kostenlose Benutzung der Wohnung rechtfertigen würde. 

Die Steuerbehörde argumentiert ebenfalls, dass der Steuerpflichtige nicht den Beweis erbringt, dass die Arbeitsleistung des Geschäftsführers sich erhöht hätte, dass der Umsatz der Berufungsbeklagten hierdurch erhöht worden wäre oder die üblichen Marktbedingungen diese zusätzlichen Gehaltsmasse (Faktor 4) rechtfertigen würde.

Die Steuerbehörde bestreitet in diesem Gerichtsfall jedoch nicht, dass die Berufungsbeklagte eine Managementgesellschaft ist, die nur einen einzigen Aktionär und Geschäftsführer aufweist. 

Dieser Geschäftsführer ist der einzige, der der Berufungsbeklagten Umsätze und Gewinne generiert. Hierdurch ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte aufgrund der Arbeitsleistung des Geschäftsführers erzielt.

Die Steuerbehörde bestreitet auch nicht, dass der Geschäftsführer tatsächlich Leistungen zugunsten der Berufungsbeklagten erbringt, die zu den Einnahmen der Berufungsbeklagten führen.

Die Generalversammlung der Berufungsbeklagten hat auch festgelegt, dass dem Geschäftsführer ein entgeltlicher Vorteil in der Zurverfügungstellung der Wohnung zu Privatzwecken gewährt werden sollte. Dies stellt also eine Entlohnung für sein Mandat als Geschäftsführer dar.

Diese materiellen Vorteile liegend in der Zurverfügungstellung der Wohnung zugunsten des Geschäftsführers wird auch in den Steuerkarten als solche ausgewiesen.

Der Appellationshof stellt fest, dass das System der geldwerten Vorteile nicht immer im Verhältnis zu den durch den Arbeitgeber ausgezahlten Kosten stehen. 

Jedoch in der konkreten Situation, in der der Geschäftsführer der einzige ist, der der Berufungsbeklagten Gewinne erbringt, wobei die Steuerverwaltung dies auch nicht bestreitet, und indem die Berufungsbeklagte ausdrücklich die Zuteilung dieses geldwerten Vorteils als Gehaltszahlung für den Geschäftsführer beschließt, ist der Appellationshof der Ansicht, dass dann die Steuerverwaltung eine Beurteilung für die Opportunität der Ausgabe vornimmt, wenn sie die Kosten der Anschaffung der Immobilie oder dessen Unterhalt verwirft, was gesetzlich nicht möglich ist. 

Die Steuerverwaltung hat auch nicht den Art. 53,10 EStGB aufgeworfen, um die entsprechenden Ausgaben zu verwerfen, da diese nicht im Verhältnis zu den Einnahmen der Berufungsbeklagten stehen würden.

Der Appellationshof stellt also fest, dass die Höhe der Gehaltsauszahlungen zugunsten des Geschäftsführers der freie Entschluss der Gesellschaft darstellt. 

Es ist auch nicht zu bestreiten, dass festgestellt worden ist, dass der Umsatz der Berufungsbeklagten sich stetig erhöht aufgrund der Leistungen des Geschäftsführers, die im Laufe der Jahre erbracht worden sind. 

Demnach hindert nichts die Gesellschaft daran, eine Erhöhung der Auszahlungen zugunsten des Geschäftsführers zu beschließen. Die Ausgaben der Berufungsbeklagten für die entsprechende Immobilie werden somit als Berufsausgaben akzeptiert.

Diese Entscheidung ist auch maßgebend in der Problematik der Zurverfügungstellung einer Ferienwohnung, zum Beispiel an der belgischen Küste, zugunsten des Geschäftsführers durch die Gesellschaft.